Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Guss-Ring GmbH & Co. Vertriebs-KG
1. Geltung
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere die Lieferung von Gießereiprodukten, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Bedeutung von Produktbeschreibungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen sowie Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und E-Mail gewahrt.
2.2 Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen, Preislisten und sonstigen Drucksachen geben nur Nährungswerte wieder, die jedoch bestmöglich ermittelt sind. Das gleiche gilt für Angaben unserer Lieferanten.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich ab Lager Gütersloh zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen aus unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
3.3 Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- oder Energiekosten, oder der Wechselkurse oder der Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung von der Preiserhöhung von den davon betroffenen Aufträgen zurücktreten.
4. Zahlung und Verrechnung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
Die Bezahlung von Fertigungseinrichtungen (z.B. Modelle) wird fällig 30 Tage nach Versand der Erstmuster an den Käufer, sofern nicht die Erstmuster erhebliche Mängel aufweisen.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen unserem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Wir sind berechtigt gegenüber sämtlichen Forderungen und/oder einem Kontokorrentsaldo aufzurechnen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Sind die wechselseitigen Forderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, so sind unsere Forderungen spätestens mit ihrer Fälligkeit durchsetzbar.
4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer trotz gegebenenfalls anderslautender Fälligkeitsabrede oder gesetzlich bestimmter Fälligkeit sofort fällig zu stellen. Leistet der Käufer in diesem Fall in angemessener Frist weder Vorrauszahlungen noch angemessene Sicherheit, sind wir zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
4.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich ein ausdrücklich vereinbartes Skonto immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt stets den vorherigen vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
5. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen
5.1 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen, Eingußteile und Kontrollehren, die vom Käufer beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Käufer beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Käufer überprüft. Vom Käufer beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns oder unserem Lieferanten dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
5.2 Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung, Reparaturen und den für den erforderlichen Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Käufer.
5.3 Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen unseres Käufers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Käufer unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung entsorgen. Wenn der Kunde 36 Monate nach der letzten Lieferung die entsprechenden Fertigungseinrichtungen nicht zurückverlangt hat, gilt seine Zustimmung zur Entsorgung als erteilt.
5.4 Sofern vereinbart ist, dass der Käufer Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteile auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Käufer frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. In allen anderen Fällen bleiben auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Käufers angefertigt oder beschafft werden, auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 2 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Für die Haftung von Guss-Ring für alle Einrichtungen des Kunden gilt Ziff. 13 dieser Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, die Einrichtungen und sonstigen Gegenstände auf seine Kosten zu versichern.
5.5 Entsteht bei der Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Käufer entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten für die Anfertigung einer Ersatzeinrichtung zu tragen.
5.6 Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand für uns kostenfrei vom Käufer angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Käufer kostenlos Ersatz zu liefern.
5.7 Die bei uns bzw. unseren Unterlieferanten lagernden Fertigungseinrichtungen des Käufers werden von uns nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Dieses Risiko trägt allein der Käufer.
5.8 Alle Modelle und Fertigungswerkzeuge (Modelle, Kernkästen, Schablonen, Lehren, Bearbeitungs- und Kontrollvorrichtungen, usw.), die der Käufer liefert, müssen die für den Zusammenbau und die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen und sind kostenlos an den von uns angegebenen Ort zu liefern.
Der Käufer übernimmt die Verantwortung für die genaue Übereinstimmung dieser Fertigungseinrichtungen mit den Zeichnungen und anderen Angaben zum Projekt. Nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Käufers überprüft Guss-Ring diese Übereinstimmung und ist berechtigt, diese Leistungen in Rechnung zu stellen.
Wenn Guss-Ring es als notwendig erachtet, Änderungen für eine gute Ausführung der Gussstücke vorzunehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers, wenn dieser vorher schriftlich verständigt wurde.
Allgemein und ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer gewährleistet Guss-Ring nicht die Gebrauchsdauer der Fertigungseinrichtungen. In allen Fällen, in denen die seitens Guss-Ring erhaltenen Fertigungseinrichtungen nicht der Verwendung entsprechen, kann Guss-Ring fordern, den ursprünglich vereinbarten Gussstückpreis den neuen Bedingungen anzupassen.
5.9 Die Kosten für Herstellung, Ersatz oder Instandsetzung bei Verschleiß der vom Kunden in Auftrag gegebenen oder beigestellten Modelle und Fertigungseinrichtungen sind Guss-Ring unabhängig von der Gusslieferung zu vergüten.
5.10 Der Käufer kann die Herausgabe der ihm gehörenden Fertigungseinrichtungen erst verlangen, wenn er zuvor alle offenen Rechnungen von Guss-Ring beglichen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt steht Guss-Ring ein Zurückbehaltungsrecht zu.
6. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
6.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Bestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd.
6.2 Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines bereits eingetretenen Lieferverzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Streiks sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne von uns verschuldet zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einen Vorlieferanten eintreten. Das Ereignis höhere Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; der Rücktritt ist nur in schriftlicher Form rechtswirksam.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber unserem Käufer zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von dem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
7.2 Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware i.S.v. Ziff. 7.1 erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt grundsätzlich als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch unseren Käufer steht uns das anteilige Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkehrswert der anderen verwendeten Ware(n). Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer an uns hiermit bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer vormaligen Vorbehaltsware und verwahrt den neuen Bestand unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.
7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 7.4 bis 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie
die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 7.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Anteil hiermit abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
7.5 Unser Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer gefährdet wird. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug unseres Käufers uns gegenüber oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unseres Käufers. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
7.6 Jede Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung durch unseren Käufer an Dritte ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt worden ist und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses bei unserem Käufer wird unsere Forderung sofort fällig, auch wenn im Übrigen die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen.
7.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der die Vorbehaltsware ersetzenden Ansprüche gem. Ziff. 7.2 bis 7.4 durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7.8 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist gegebenenfalls kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
7.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H. sind wir auf Verlangen des Käufers dementsprechend zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Güte, Maße und Gewichte
8.1 Materialeigenschaften, Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Die Bezugnahme auf Normen wie z.B. DIN/EN/ISO oder deren Bestandteilen wie z.B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Materialeigenschaften, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit ist keine Zusicherung oder Garantie; dasselbe gilt für Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und ähnliches.
8.2 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
9.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist gilt die Lieferklausel „ex works“ (derzeit Incoterms 2010). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
9.2 Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
9.3 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder an den vorgesehenen Ort zu der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir unter Berücksichtigung der Interessen unseres Käufers berechtigt, auf einem anderen Weg oder an einen anderen Ort zu liefern; entstehende Mehrkosten trägt der Käufer.
9.4 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, oder von uns als sinnvoll erachtet, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir auf Kosten des Käufers. Organisation und Kosten für den Rücktransport wiederverwendbarer Verpackungsmittel (z. B. Paletten und Gitterboxen) übernimmt der Käufer.
9.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen um 10 % zu über- oder zu unterschreiten.
10. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
10.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
10.2 Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Die Höhe der angemessenen Erhöhung ist nach unseren Kalkulationsgrundlagen zu ermitteln.
Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns für die 2. und spätere Lieferungen verbindliche Mengen spätestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zahl oder Menge durch den Käufer verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
11. Prüfverfahren, Abnahme
11.1 Ist die Abnahme der Teile durch den Käufer oder eine durch ihn benannte Stelle im Werk des Herstellers oder bei uns vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen.
11.2 Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns bzw. bei unseren Zulieferern/Herstellern üblichen Umfang und zu unseren bzw. zu deren Bedingungen statt. Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen.
11.3 Für Produktions- bzw. Serienfertigungsaufträge hat der Käufer die Herstellung von Erstmustern rechtzeitig anzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, Guss-Ring unverzüglich das Ergebnis der Erstbemusterung mitzuteilen
12. Sachmängelgewährleistung
12.1 Sachmängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei einer verspäteten Mängelanzeige scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer allenfalls ein Minderungsrecht zu.
12.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abmahne feststellbar waren, ausgeschlossen.
12.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mangelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.
12.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel gegebenenfalls auch durch Einschaltung externer Fachleute zu überzeugen oder stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
12.5 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondre im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Wir tragen die Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, die Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels und sonstige Kosten, nur nach Maßgabe von Ziffer 13 dieser Bedingungen.
12.6 Rückgriffsrechte des Käufers nach § 428 BGB bleiben unberührt.
12.7 Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich vereinbart. Im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.
12.8 Guss-Ring ist nicht haftbar zu machen für direkte und/oder indirekte Folgeschäden, wozu unter anderem Umsatzverluste, entgangene Gewinne, entgangene Chancen, kommerzielle Verluste, Einnahmenminderung, Kosten der Weiterverarbeitung
mangelhafter Ware usw. zählen, soweit sich aus Ziffer 13 dieser Bedingungen nichts anderes ergibt.
12.9 Die Kosten für die Weiterverarbeitung eventuell mangelhafter Ware (verlorengegangene Bearbeitungskosten) trägt der Käufer, sofern nicht Guss-Ring nach Ziff. 13.1 haftet.
12.10 Weitergehende Ansprüche z.B. auf Schadenersatz bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 13 dieser Bedingungen.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
13.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
13.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden;
- bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Guss-Ring: Insoweit haftet Guss-Ring nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Eine Haftung für etwaige Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn) wird ausgeschlossen, selbst wenn diese vorhersehbar gewesen wären,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
13.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14. Verjährung
Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung (Ziffer 12) verjähren binnen eines Jahres beginnend mit der Abnahme der Ware. Dies gilt nicht soweit Guss-Ring grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz (Ziffern 13.) verjähren 1 Jahr nach Entstehung des Anspruchs bzw. ein Jahr nachdem der Auftraggeber Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Guss-Ring und nicht bei Verletzungen von Leben Körper oder Gesundheit.
15. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind – auch nach Treu und Glauben – die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen zu berücksichtigen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
16.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Gütersloh.
16.2 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz unseres Käufers.
16.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
17. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen aus unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.